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Immobilienbewertung / Lexikon


Immobiliengutachter Sachverständige für Immobilien


Gutachtergruppe Nord GmbH & Co. KG - Dipl.-Sachverständige (DIA), öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten. Immobiliensachverständige für Immobilienbewertung Bispingen, Immobiliengutachten oder Verkehrswertermittlungen in den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. In den Städten Kiel, Hamburg, Rostock, Flensburg, Lübeck, Neumünster und Umgebung.
Fachbegriffe aus der Immobilienwirtschaft, hier leicht verständlich erklärt.


Zweite Berechnungsverordnung - Betriebskostenverordnung

Die II. Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Der Anwendungsbereich der II. BV ist zunächst der soziale Wohnungsbau sowie der steuerbegünstigte freie Wohnungsbau. In der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt.

Auf der Grundlage der II. BV kann eine Kostenmiete ermittelt werden, also eine Miete, die gerade die anfallenden Kosten abdeckt. Allerdings sind die in der II. BV vorgeschriebenen Höchstsätze für die einzelnen Kostenarten seit vielen Jahren nicht ausreichend, um eine Kostendeckung in betriebswirtschaftlichem Sinne zu gewährleisten. Im sozialen Wohnungsbau dürfen keine höheren Mieten verlangt werden.

Die II. BV regelte auch bis zum 31. Dezember 2003 die Berechnung von Wohnflächen. Ab dem 1. Januar 2004 gilt hier die Wohnflächenverordnung. Werte, die bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der II. BV berechnet wurden, bleiben jedoch weiterhin gültig.

Die gemäß § 26 beziehungsweise § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Miete anzusetzenden Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten betragen zum 1.1.2008:

bis 254,79
jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude

bis 304,64
jährlich je Eigentumswohnung, Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nach §41 Abs. 2 II. BV

bis 33,23
jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze


Die genannten Beträge verändern sich ab dem 1.1. eines jeden dem 1.1.2005 folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat erhöht oder verringert hat.



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