Fachbegriffe / Lexikon

Fachbegriffe aus der Immobilienbewertung erklärt: Befriedigungswirkung

Gutachtergruppe Nord GmbH & Co. KG - Zert. Dipl.-Sachverständige (DIN EN ISO / IEC 17024) und/oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten.

Immobiliensachverständige für Immobilienbewertung, Immobiliengutachten oder Verkehrswertermittlungen in den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Befriedigungswirkung

Befriedigungswirkung – § 1171 BGB gibt einen selbständigen Hinterlegungsgrund. Sind auch die Voraussetzungen des § 372 BGB erfüllt, so gilt der Gläubiger mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung als befriedigt. Ist dies nicht der Fall, tritt die Befriedigungswirkung mit dem Erlass des Ausschlussurteils ein.