Den gewöhnlichen Geschäftsverkehr kennzeichnen folgende Kriterien:
• die Offenheit des Marktes (der Marktzugang darf nicht durch Vorschriften oder Eingriffe beschränkt sein)
• die Freiheit der Marktteilnehmer, sich für oder gegen eine Grundstückstransaktion entscheiden zu können. (Sie dürfen
nicht unter einem zeitlichen, oder wirtschaftlichen Druck oder gar einem rechtlichen Zwang bei ihrer Entscheidung
stehen)
• die Möglichkeit, sich Zugang zu Informationsquellen zu verschaffen, die für die Rationalisierung einer Entscheidung
erforderlich sind.
Der gewöhnliche Geschäftsverkehr ist durch bestimmte Phänomene gekennzeichnet.
Auf der Anbieterseite erfolgt der Markzugang durch ein offenes oder chiffriertes Anbieten der Objekte in Zeitungen und anderen "Werbeträgern", durch Einschaltung von Maklern zur Interessentensuche oder eine sonstige gezielte Teilnahme am Geschäftsverkehr. Ähnlich verhalten sich im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" die "Interessenten".