In Erbbauverträgen werden Heimfallansprüche vereinbart.
Sie beziehen sich in der Regel auf Fälle des grob vertragswidrigen Verhaltens des Erbbauberechtigten (etwa Nichtzahlung des vereinbarten Erbbauzinses über einen längeren Zeitraum).
Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, ist an den Erbbauberechtigten zur Abgeltung des Restwerts des Erbbaurechts eine "angemessene" Vergütung zu bezahlen.
Darüber kann bereits im Erbbauvertrag eine Vereinbarung getroffen werden.
Dient das Erbbaurecht den Wohnbedürfnissen minderbemittelter Bevölkerungskreise, muss die Vergütung mindesten 2/3 des Verkehrswertes des Erbbaurechts betragen.