Form der Mietzinsbindung.
Seit der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform sind die Voraussetzungen einer vom Vermieter einseitig verlangten Mieterhöhung einheitlich im BGB geregelt.
Mieten, die bisher unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, können § 558 Abs. 1 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, wenn die Miete, ausgehend von dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert war.
Dieses Recht des Vermieters wird durch die in § 558 Abs. 3 BGB geregelte Kappungsgrenze begrenzt.
Als Kappungsgrenze wird die gesetzliche Regelung bezeichnet, nach der sich die Miete insgesamt innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen darf. Bezugspunkt des Vergleichs ist die Miethöhe, die drei Jahre vor dem Beginn der Mieterhöhung zu zahlen war.
Unberücksichtigt bleiben die innerhalb der Drei-Jahresfrist eingetretenen Mieterhöhungen, die aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen oder erhöhter Betriebskosten berechtigterweise eingetreten sind.
Vor der Mietrechtsreform belief sich die Kappungsgrenze auf 30 %. Die Kappungsgrenze braucht nicht beachtet werden, wenn wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen erloschen ist und die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann gemäß § 558 Abs. 4 BGB verlangen, dass der Mieter ihn über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und deren Höhe informiert. Der Anspruch beginnt frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung. Der Mieter hat die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Vorschrift ist zum Nachteil des Mieters nicht abdingbar.