Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die „tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache“ unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet man „Besitz“ auch als die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, rechtlich die Innehabung. Auch Eigentum ist ein anderer Begriff.