Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:
• Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
• privatem Baurecht – Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa
zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit
Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
• öffentlichem Baurecht – jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des
öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
• Bauplanungsrecht – den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln;
• Bauordnungsrecht – den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B.
Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
• Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt.
• Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Bestehendes Baurecht ist in vielen Staaten Voraussetzung für die
Erteilung einer Baugenehmigung.
Als Baurecht wird in Österreich das vererbbare und veräußerbare dingliche Recht an einem fremden Grundstück bezeichnet, auf oder unter dessen Oberfläche ein Gebäude zu errichten. Im Unterschied zum Superädifikat, handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den sogenannten Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.