Befriedigungswirkung – § 1171 BGB gibt einen selbständigen Hinterlegungsgrund. Sind auch die Voraussetzungen des § 372 BGB erfüllt, so gilt der Gläubiger mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung als befriedigt. Ist dies nicht der Fall, tritt die Befriedigungswirkung mit dem Erlass des Ausschlussurteils ein.