Bauliche Anlagen sind oftmals mit besonderen Betriebseinrichtungen, wie zum Beispiel Saunen, Alarmanlagen, Schwimmbädern, Aufzügen, Rolltreppen oder Sprinkleranlagen ausgestattet. Diese Einrichtungen sind im Allgemeinen nicht in den Normalherstellungskosten der Gebäude enthalten. Somit müssen ihre Herstellungskosten neben den Herstellungskosten des eigentlichen Gebäudes gesondert ermittelt werden.
Eine Möglichkeit der Ermittlung der Herstellungskosten der besonderen Betriebseinrichtungen besteht darin, dass man genauso wie bei einem Gebäude von Normalherstellungskosten ausgeht. Kann man nicht auf Normalherstellungskosten von besonderen Betriebseinrichtungen zurückgreifen, so ist im Ausnahmefall der Ansatz von tatsächlichen Kosten möglich. Diese Kosten können bei den Herstellern der Einrichtungen erfragt werden. Es ist jedoch ratsam, bei mehreren Herstellern nachzufragen, um sicherzustellen, dass aus den erfragten Kosten durchschnittliche Kosten ermittelt werden können. Da sich die tatsächlichen Kosten in den meisten Fällen auf den Wertermittlungsstichtag beziehen, brauchen sie in der Regel nicht mittels eines Indexes umgerechnet werden.