Der Begriff Betretungsrecht unterteilt sich wie folgt:
• Das Betretungsrecht (Erholung, Sport) regelt zum einen den Gemeingebrauch an "fremden" Flächen wie Wäldern und
Fluren, also das Recht zum Betreten zum Zwecke der Erholung.
• Das hoheitliche Betretungsrecht umfasst das Recht von Trägern öffentlicher Belange, privates Eigentum
(Grundstücke, Wohnungen) zu betreten, in bestimmten Fällen sogar ohne Anmeldung.