Wichtigstes Element zur Herstellung allgemeiner Markttransparenz ist die regelmäßige Ermittlung und Bekanntmachung von Bodenrichtwerten als Grundlage für Wertermittlungen aller Art, für steuerliche Zwecke und für den Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) gemäß § 196 BauGB.
Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwerte je Quadratmeter für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen wie Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Grundstückszuschnitt. Sie sind bezogen auf baureife Grundstücke, deren Eigenschaften für das Gebiet typisch sind (Bodenrichtwertgrundstücke). Sie beziehen sich grundsätzlich auf unbebaute Grundstücke. Sie sind keine Verkehrswerte. Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte geschieht im gesamten Bundesgebiet flächendeckend für baureifes Land und in einigen Bundesländern auch für land- und teilweise auch forstwirtschaftliche Flächen. Bodenrichtwerte werden jährlich oder zweijährlich, in der Regel zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres oder 01.01. des jeweils aktuellen Jahres neu beschlossen. In Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte seit 2006 zum 01.01. ausgewiesen. Die Veröffentlichung geschieht üblicherweise in Karten- und/oder Listenform. Darüber hinaus werden auch regionale und landesweite Bodenrichtwertübersichten veröffentlicht.