Dauerwohnrecht, das veräußerliche und vererbliche beschränkte dingliche Recht, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen; das Dauerwohnrecht berechtigt auch zur Vermietung. Es kann auf Zeit oder unbefristet bestellt werden und wird im Grundbuch eingetragen. Für Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, kann ein entsprechendes Dauernutzungsrecht begründet werden. Das Dauerwohnrecht wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Wohnungseigentumsgesetz vom 15. 3. 1951 geschaffen.