Als dingliche Rechte bezeichnet man im deutschen Recht Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um absolute Rechte. In der juristischen Ausbildung am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB
(ab § 854 BGB) erfasst.