Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht / der Nießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Der Inhaber des Wohnrechts ist Nießbraucher der Wohnung.