Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach §§ 449 I und 929, 158 I BGB). Der Eigentumsvorbehalt prophezeit einen zukünftigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einen obligatorischen Anspruch hat. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Berichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit (siehe Sicherungstreuhand).