Das Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) regelt in Deutschland das Erbbaurecht, soweit nicht die Regelungen über das Erbbaurecht im BGB (insb. bei Altfällen) anzuwenden sind. Das Erbbaurecht ist weitestgehend vorkonstitutionelles Recht.
Anders, als es der frühere Name "Erbbaurechtsverordnung" (ErbbauVO) vermuten ließ, handelte es sich nicht um eine Rechtsverordnung. Vielmehr wurde die ErbbauVO als Verordnung des damaligen Rates der Volksbeauftragten "mit Gesetzeskraft" (tatsächlich aber im Gesetzesrang) erlassen und löste die Paragraphen 1012-1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Sie gilt nach Art. Art. 123 Absatz 1 GG fort, da sie dem Grundgesetz nicht (inhaltlich) widerspricht. Ziel des Gesetzes war die Förderung des Wohnungsbaus und die Bekämpfung der Bodenspekulation.