Zum Beispiel auf Grundbesitz. Hier sind die Vorschriften zur Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) auf Wohnungen und andere Immobilien, nach der Erbschaftssteuerreform, sehr komplex geraten.
§ 13 ErbStG listet umfangreiche Steuerbefreiungen auf, unter anderem auch die Steuerfreiheit von Grundbesitz. Unterscheiden wird hier zwischen selbst genutztem Wohneigentum und vermietetem Wohneigentum.
Beim selbst genutzten Wohneigentum wird noch weiter selektiert und zwischen Schenkung unter Lebenden an Ehegatten, oder Erwerb von Todes wegen für Ehegatten, oder für Kinder unterschieden.
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt auf jeden Fall steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder im Haus, eine bestimmte Mindestfrist wohnen bleiben. In diesem Fall darf die Immobilie allerdings nicht verkauft oder vermietet werden.