Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der bundesdeutschen Länder:
"…bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden."
oder, laut der Definition des Deutschen Instituts für Normung DIN:
"…bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, z.B. Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte, bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden."
Neben den oben genannten zählen beispielsweise Autoscooter, Belustigungsgeschäfte, Fahrgeschäfte, Festzelte,Schaubuden, nicht ortsfeste Tribünen, Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte zu den Fliegenden Bauten. Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der "Richtlinie Fliegende Bauten" (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, so dass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.
Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.