Fachbegriffe / Lexikon

Fachbegriffe aus der Immobilienbewertung erklärt: Geldwerter Vorteil

Gutachtergruppe Nord GmbH & Co. KG - Zert. Dipl.-Sachverständige (DIN EN ISO / IEC 17024) und/oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten.

Immobiliensachverständige für Immobilienbewertung, Immobiliengutachten oder Verkehrswertermittlungen in den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Geldwerter Vorteil

Ein geldwerter Vorteil ist den meisten Steuerzahlern aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens bekannt. Im Steuerrecht werden Einnahmen, die ein Arbeitnehmer hat, die nicht aus Geld bestehen als wirtschaftlicher Vorteil erfasst. Das können bestimmte Sachbezüge, Leistungen in Naturalien oder Sozialleistungen sein. Nach dem Einkommenssteuergesetz sind solche Leistungen als Teil der Einnahmen zu betrachten, wenn ihnen ein in Geld zu beschreibender Wert zugesprochen werden kann.

Beispielhaft sind hierbei Zuschüsse zum Essengeld in der Kantine oder Waren, die ein Arbeitnehmer in Form eines so genannten Deputats vom Arbeitgeber bekommt oder bestimmte Geschenke, die leistungsbezogen sind. Alle solche Sachbezüge sind als geldwerter Vorteil zu betrachten und steuerpflichtig.

Es gibt aber auch Leistungen des Arbeitgebers, die steuerfrei sind, so zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer für sein Kind den Betriebskindergarten kostenlos nutzen darf oder ein Arbeitnehmer das betriebliche Laptop auch privat nutzen darf.

Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn die Einnahme oder der Sachbezug eine gewisse Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers ist. Somit werden alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit erbracht werden, als steuerpflichtig betrachtet, und sind entsprechend zu versteuern. Das ist nicht immer leicht zu verstehen. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Geburtstag Karten für ein Musical schenkt, dann ist das keine Einnahme, die als geldwerter Vorteil zu betrachten ist, weil ein persönlicher Bezug vorliegt. Anders wird der Sachverhalt, wenn selbige Musical Karten für eine außergewöhnliche Leistung des Arbeitnehmers verschenkt werden.

Ausgenommen von der Steuerpflicht und als geldwerter Vorteil sind Sachbezüge, die im Wert 40 Euro nicht übersteigen.