Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an.
Grunderwerbsteuerfrei sind:
• Übertragungen nach Ehescheidungen
• Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich deren Ehegatten und Kindern
• evtl. Übertragungen durch Schenkung