Die Grundförderung bemisst sich bei Neu- und Altbauten aus 1 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (einschl. Grund und Boden) und der Aufwendungen für Instandsetzungs– und Modernisierungskosten, die in den ersten beiden Jahren aufgewendet werden. Kosten für die üblichen jährlichen Erhaltungskosten werden nicht berücksichtigt.