Überwiegend definieren die Landesbauordnungen ein Gebäude als Hochhaus, wenn der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt.
Denn Feuerwehrdrehleitern können Personen aus Räumen retten, deren Fußboden bis zu 23 Meter über dem Gelände liegt.
Für höhere Gebäude – also die Hochhäuser – sind zusätzliche Brandschutzvorkehrungen zu treffen, wie zum Beispiel abgetrennte Fluchttreppenhäuser.