Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Satzungstypen den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.