Vermieter von mit öffentlichen Geldern geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) dürfen lediglich eine sogenannte Kostenmiete verlangen, welche die Kosten für die Wohnung deckt. In die Berechnung der Kostenmiete darf aber das sogenannte Mietausfallwagnis mit eingerechnet werden. Für das Risiko, dass die Wohnung leer steht oder ein Mieter seinen Mietzahlungen nicht nachkommen kann, darf das Mietausfallwagnis mit zwei Prozent der Jahresmiete in die Berechnung mit einfließen. Dies ist in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (BVO 2) festgelegt. Zusätzlich kann der Vermieter ein Umlageausfallwagnis von zwei Prozent der jährlichen Betriebskosten berechnen.