Mischgebiete i.S. des § 6 der Baunutzungsverordnung dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle und soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc.