Im § 558 BGB findet man den Begriff Neumieten und Bestandsmieten nicht. Es wird vielmehr von vereinbarten und geänderten Mieten gesprochen. In der Praxis üblich sind jedoch die Begriffe Neumiete und Bestandsmiete.
Neumiete sind vereinbarte Mieten, die in den letzten vier Jahren zwischen Vermieter und Mieter neu bzw. erstmalig vereinbart worden sind, sogenannte Neumieten oder Neuvertragsmieten.
Eine Neumiete liegt somit auch dann vor, wenn das Mietverhältnis z.B. vor 4 Jahren vereinbart und bisher nicht mehr geändert wurde.