Bauerwartungsland ist Land,
• dessen Bebaubarkeit in naher Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, zum Beispiel wegen der Nähe
einer Stadt oder Gemeinde oder weil in der Nähe bereits erschlossene Gebiete liegen (subjektives
Bauerwartungsland),
• von dessen Bebaubarkeit in naher Zukunft auszugehen ist, da es im gemeindlichen Flächennutzungsplan als
Baufläche dargestellt wurde (objektives Bauerwartungsland).
In Deutschland ist der Begriff des Bauerwartungslandes in § 4 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung des Bundes legaldefiniert. Er steht auf der Wertentwicklungstreppe bei einer gedachten Entwicklung des Bodens vom Ackerland zum Bauland auf der zweiten Stufe – oberhalb der Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerland), aber unterhalb von Rohbauland und baureifem Land.