Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde nach § 176 Baugesetzbuch den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.