Das bayerische Oberlandesgericht hat im Rechtsentscheid vom 19.3. 1981 (Allg.Reg. 7/81) den Begriff der Bestands- und Altmieten verwendet und diese auf Mietpreise bezogen, die z.B. während der letzten drei Jahre nicht neu festgelegt wurden. So werden zur Bestimmung der ortüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB (früher § 2 MHG) in der Praxis die Mietpreise nach Neumieten (erstmalige Vereinbarung) und Bestandsmieten (bestehende Mietverhältnisse, die währen der Vertragszeit angepasst oder geändert wurden) unterteilt.