Der Begriff findet in verschiedenen Gesetzen Verwendung; hier sind zu nennen: Das Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB. Im Grundbuchrecht versteht man darunter die tatsächlichen Angaben zum Grundstück (z.B. Gemarkung, Flurstücks nummer, Adresse, Wirtschaftsart und Größe); nach BauGB § 53 ist für ein Umlegungsgebiet ebenfalls ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.