Als Bewirtschaftungskosten (BewK) werden die Ausgaben für die laufende Bewirtschaftung einer Immobilie bezeichnet.
Die Bewirtschaftungskosten werden nach § 18 der Wertermittlungsverordnung und auch nach § 24 der II. Berechnungsverordnung eingeteilt in:
• Abschreibung
• Betriebskosten
• Instandhaltungskosten
• Verwaltungskosten
• Mietausfallwagnis
Die Bewirtschaftungskosten können bei vermieteten Flächen teilweise auf den Mieter umgelegt werden:
• Bei einer Gewerbevermietung können alle BewK bis auf die Instandhaltungskosten von „Dach und Fach“ umgelegt
werden.
• Bei einer Wohnungsvermietung wird die Umlage begrenzt. Grundsätzlich können nur die Betriebskosten umgelegt
werden. Begrenzt können Schönheitsreparaturen (entspricht einem Teil der Instandhaltungskosten) umgelegt
werden.
Diese Regelungen ergeben sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Grundsatzurteilen und der Betriebskostenverordnung.
Somit können die Bewirtschaftungskosten auch eingeteilt werden in:
• Umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden können. Sie sind für den
Vermieter ein durchlaufender Posten.
• Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden können.