Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete zuzüglich der ‚kalten‘ Betriebskosten iSv Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung. Sie wird auch als Teilinklusivmiete bezeichnet.
Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, so wird über die kalten Betriebskosten nicht abgerechnet. Über die Kosten für Heizung und Warmwasser ist dagegen gesondert abzurechnen.