Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern dokumentiert, im Grundstücksgrundbuch und im Erbbaugrundbuch.
Das Grundstücksgrundbuch ist das Grundbuch für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. In ihm wird das Erbbaurecht in Abteilung II an erster Rangstelle eingetragen.
Das Erbbaugrundbuch wird separat angelegt. Es ist wie ein normales Grundbuch aufgebaut. Im Bestandsverzeichnis werden der Erbbauvertrag, das belastete Grundstück und der Grundstückseigentümer benannt. In Abteilung I wird der Erbbauberechtigte benannt. In Abteilung II werden der Erbbauzins und sonstige Rechte und Belastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte eingetragen. Abteilung III bleibt den Grundpfandrechten, die auf dem Erbbaurecht lasten, vorbehalten.