Die Einheitswertfeststellung erfolgt immer auf einen Stichtag. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) wurde für alle wirtschaftlichen Einheiten ein Einheitswert festgestellt. Der gesetzlichen Regelung entsprechend sollte alle sechs Jahre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgen. Hierzu ist es aber aus praktischen Gründen nie gekommen. Einziger Hauptfeststellungszeitpunkt ist bisher der 1. Januar 1964.
Nachfeststellung / Aufhebung des Einheitswertes
Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht, z. B. durch Parzellierung eines Grundstücks wird für die neu entstandenen Einheiten eine Nachfeststellung vorgenommen. Wenn nach der Hauptfeststellung eine wirtschaftliche Einheit wegfällt, wird der Einheitswert aufgehoben.